Arbeitsunfälle vermeiden
Wichtiges Grundwissen für Kleinbetriebe des Dienstleistungssektors in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Erfahren Sie mehr über Ihre Pflichten als Arbeitgeber, die Basics zum Arbeitnehmerschutz und wie Sie Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb vorbeugen können. Dabei beleuchten wir sämtliche Aspekte der Arbeitssicherheit, vom Berufsunfall über das Handling chemischer Stoffe bis hin zu Besonderheiten bei Personalverleih, Telearbeit und Temporärarbeiten.
Zunächst klären wir die Frage: Was bringt Arbeitssicherheit Ihrem Betrieb überhaupt, und welche Pflichten haben Sie als Arbeitgebende? Wenn Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden schützen, dient das nicht nur Ihren Angestellten. Es erhöht auch die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens. Weniger Ausfälle bedeuten mehr Ressourcen, weniger Knowhow-Verlust, weniger Bedarf an Aushilfen oder Temporärarbeitern, das Vermeiden von Lohnfortzahlung bei Unfall, und Ihr Betrieb spart pro Tag rund CHF 1‘000.-.
Ziel der Massnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist die Gewährleistung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung, die Unfälle, Berufskrankheiten sowie stressbedingte Beeinträchtigungen und deren Unfallrisiken vermeidet. Vertiefte Informationen finden Sie im Glossar der Eidgenössischen Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS), auf der Webseite des SECO zum Thema «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» oder unter «Zusammenfassung Ihrer Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes» (ASGS) der Suva.
Die häufigsten Arbeitsunfälle
Beim Thema Betriebsunfall denkt man häufig an die Instandhaltung, das Baugewerbe, oder den Umgang mit Gefahrstoffen. Doch nicht nur im Bau oder beim Gebäudeunterhalt kann es zu schwerwiegenden Unfällen kommen. Gerade der mit Abstand häufigste aller Arbeitsunfälle, das Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen, passiert oft auch im Büro, auf der Treppe auf dem Weg zur Kantine, im Laden, usw. (Quelle).
Im Jahr 2022 kam es bei 7.8% der erwerbstätigen Männer und 3.7% der erwerbstätigen Frauen zu Arbeitsunfällen (Quellen: BFS, Suva). Gemäss der Unfallstatistik UVG wurden in der Schweiz 2024 rund 915'000 Berufs- und Freizeitunfälle sowie Berufskrankheiten gemeldet. Dies entspricht einem leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr (+0.7 %). Gemäss Medienmitteilung vom 1. Juli 2025 der SAMMELSTELLE FÜR DIE STATISTIK DER UNFALLVERSICHERUNG UVG sank die Zahl der Berufsunfälle und Berufskrankheiten bei der SUVA um 3.6 %. Bei den übrigen, vor allem im Dienstleistungssektor tätigen privaten Versicherern hingegen stiegen die Berufsunfälle um 0.8 % leicht an. Im Handel und Dienstleistungssektor lag das Risiko je 1'000 Vollbeschäftigte – rein für Betriebsunfälle – im Jahr 2022 bei 52.8. Das Risiko schwankt dabei von 27.5 für Architektur- und Ingenieurbüros oder 49.6 im Detailhandel oder 70.4 in der Gastronomie und 81.3 im Gesundheitswesen bis hin zu 139.3 in der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften oder sogar 157.2 in Kunst, Unterhaltung und Erholung.
Verbindliche Sicherheitsregeln und Prävention sind Führungssache
Sie als Führungskraft haben die beste Übersicht über die Abläufe in Ihrem Betrieb, können potenzielle gesundheitliche Risiken für Ihre Mitarbeitenden frühzeitig erkennen und verbindliche Sicherheits - und Gesundheitsschutzregeln aufstellen. Prävention lohnt sich, auch finanziell – und Sie erhalten von diversen Stellen Unterstützung. So finden Sie effizient die besten Präventionsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen heraus, und das mit geringem Aufwand. Ausserdem haben Sie ein Recht auf Beratung zu nötigen Schutzmassnahmen, durch die Suva oder das kantonale Arbeitsinspektorat.
Wann es Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) braucht und wie Betriebsbesuche und -kontrollen ablaufen
Arbeitgebende sind dann verpflichtet, Spezialisten und Spezialistinnen in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beizuziehen, wenn es notwendig ist. Das ist besonders dann der Fall, wenn das erforderliche Fachwissen fehlt, um Gefahren systematisch zu erkennen, die damit verbundenen Risiken zu beurteilen, geeignete Schutzmassnahmen festzulegen oder ein funktionierendes Sicherheitssystem aufzubauen.
Mehr über die EKAS-Richtlinie 6508 «Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit» sowie eine Liste der Fachgesellschaften mit ASA-Spezialisten und -Spezialistinnen finden Sie bei den Informationen für Arbeitgebende der EKAS.
Gefährdungsbeurteilung und Massnahmenplanung
Oberstes Ziel ist es, psychischen wie auch physischen Schmerz zu vermeiden. Die Gefährdungsermittlung ist deshalb zentral, da eine Gefahr nur dann ausgeschaltet werden kann, wenn sie bekannt ist. Potentielle Sicherheits- und Gesundheitsrisiken im Betrieb sind auch im Dienstleistungsbereich vielfältig:
- Stolper- und Sturzgefährdung wie rutschige Böden oder Treppen, Kabel auf dem Boden, etc.
- Belastungen am Bewegungsapparat durch repetitive Bewegungsabläufe, ergonomisch ungünstige Arbeitsplätze, Zwangshaltungen, o.ä.
- Gefahrstoffe (chemische Stoffe/biologische Stoffe), beispielsweise durch Einatmen oder Hautkontakt
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Belastungen durch Arbeitsumgebungen in extremer Hitze oder Kälte, Zugluft, etc.
- Gefährdung durch mangelnde Arbeitsorganisation, ungenügende Instruktion, zu wenig Ruhezeiten, etc.
- Psychische Belastungen wie Überforderung, Diskriminierung, Mobbing, etc.
Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften bei Telearbeit
Das Gesetz sieht vor, das Arbeitgebende die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz übernehmen. Das gilt unabhängig davon, ob sie vor Ort im Betrieb arbeiten oder von zu Hause aus. Die Pflichten der Arbeitgebenden bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind im Obligationenrecht (zum Arbeitsrecht, Art. 328 OR), im Unfallversicherungsgesetz (zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 82 UVG) und im Arbeitsgesetz (zum Arbeitnehmerschutz, Art. 6 ArG) festgehalten.
Demnach muss das Unternehmen alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Technik anwendbar, den Verhältnissen angemessen und nach der Erfahrung notwendig sind. Obschon der Arbeitgebende die Gesamtverantwortung trägt, muss er die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranziehen. Diese tragen dann eine Ausführungsverantwortung.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in der Informationsschrift der Suva: «Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes?» sowie in den Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen des SECO.
Temporärarbeiten und Personalverleihung
Grundsätzlich gelten laut dem Gesetzbuch die gleichen Regeln für Temporärmitarbeitende wie für betriebseigene Mitarbeitende. Auch hier tragen Sie als Betrieb und Einsatzort die Verantwortung für effektive Massnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Suva ist Ihre verlässliche Stelle für diverse Hilfsmittel im Zusammenhang mit Temporärarbeiten und Personalverleih.
Auch das SECO stellt zum Thema «Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih» ausführliche Informationen zur Verfügung.